Hygieneplan
                                                                                                                                                      
Rahmenhygieneplan der Drei Seen Grundschule Fürstenberg/Havel                                                                 01.09.2023
 
Rechtliche Grundlage:
  • Rahmenhygieneplan gemäß §36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, Stand: Februar 2008
  • Hygienehandbuch für Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Fürstenberg, Stand: November 2018           
 
Inhalt:
 
Einleitung
1. Hygienemanagement
1.1. Belehrung
2. Basishygiene
3. Umgang mit Lebensmitteln
4. Erste Hilfe
5. Anforderungen nach Infektionsschutzgesetz
5.1. Meldepflicht
5.2. Kopflausbefall
 
 
Einleitung
Ziel des Rahmenhygieneplanes der Schule ist die Gesunderhaltung aller Personengruppen innerhalb des Schullebens und somit die Vermeidung von Ansteckung mit Krankheiten.
 
 
1.     Hygienemanagement
Die Schulleiterin Frau Bill und der Träger der Schule die Stadt Fürstenberg tragen die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nehmen ihre Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr.
Der Hygieneplan wird jährlich bzw. bei aktuellem Bedarf hinsichtlich seiner Aktualität geprüft.
 
                1.1.Belehrung
Die Schulleitung stellt sicher, dass das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die erforderlichen Hygienemaßnahmen in ihrer jeweils aktuellen Form unterrichtet sind. Das Personal wird einmal im Schuljahr über die Inhalte belehrt.
Ebenso werden die Schüler über hygienebewusstes Verhalten informiert und belehrt.
Die Information der Erziehungsberechtigten erfolgt über die Homepage.
Der Hygieneplan ist für alle auf der Homepage der Schule einsehbar.
 
 
 
2.     Basishygiene
Die Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung, Reinigung und Desinfektion sind im Detail im zu Beginn genannten Rahmenhygieneplan gemäß §36 Infektionsschutzgesetz (Stand: Februar 2008) und im Hygienehandbuch für Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Fürstenberg (Stand: November 2018) geregelt. Beide Schriften können im Sekretariat nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
 
Hände sind durch vielfältigen Kontakt mit der Umgebung Hauptüberträger von Infektionserregern. Deshalb gehört das Händewaschen zu den wichtigsten Maßnahmen der Infektionsverhütung.
Händewaschenmit Seife ist vom Personal und den Schülern durchzuführen:
·         nach jeder Verschmutzung
·         nach Toilettenbenutzung
·         vor dem Umgang mit Lebensmitteln und der Einnahme von Speisen
·         nach Tierkontakt.
Die Hust- und Niesetikette findet Anwendung, d.h. Abstand gegenüber anderen Personen halten und ins Taschentuch oder in die Armbeuge husten und niesen.
Bei Symptomen einer auftretenden Atemwegserkrankung, wie zum Beispiel Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten, wird weiterhin vom RKI empfohlen, Kontakte zu meiden.
 
Die Lüftung, d.h. die Erneuerung der Raumluft, erfolgt durch direkte Zuführung von Außenluft.
Eine Fensterlüftung ist vor jeder Raumnutzung und beim Verlassen umzusetzen.
Wenn unterrichtsorganisatorisch möglich, erfolgt eine Lüftung alle 20 Minuten.
In jeder Pause ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung der Räume durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen.
Die Lüftungsdauer liegt zwischen 3 und 10 Minuten und ist abhängig von der Außentemperatur und dem vorherrschendem Winddruck.
Die Lüftung erfolgt unter Aufsicht einer Lehrkraft. Nur Lehrkräfte öffnen und schließen die Fenster.
Es erfolgt der unterstützende Einsatz einer Co2-Ampel zur Einschätzung der Raumluftqualität.
Der Einsatz technischer Geräte ersetzt das regelmäßige Lüften wie oben beschrieben nicht!
 
               
 
                3.  Umgang mit Lebensmittel
Für ein gesundes Angebot von Lebensmitteln bei allen schulischen Veranstaltungen, welche privat hergestellt worden sind, ist ein sachgerechter Umgang mit diesen unabdingbar.
Leicht verderbliche oder häufig mit Krankheitserregern belastete Lebensmittel sind möglichst zu vermeiden:
  • Hackfleisch, ungebrühte Bratwürste, Mettwurst, roher Fisch, rohes Fleisch,
  • Speisen, die rohe Eier enthalten, frische Mayonnaise,
  • Cremespeisen oder Puddings, die ohne Kochen hergestellt wurden.
Übrig gebliebene Lebensmittel sind am gleichen Tag zu entsorgen.
 
 
                4. Erste Hilfe
Die Schulleitung sorgt für das Vorhandensein von geeignetem Erste-Hilfe-Material.
Die Lehrkräfte haben stets Zugriff auf dieses an den ausgewiesenen und in der Belehrung bekannt gegebenen Stellen.
Die Ausgabe und Abgabe von Erste-Hilfe-Material für Schulfahrten an Lehrkräfte erfolgt ausschließlich bei der Schulsachbearbeiterin mit Zeichnung.
Die Schulsachbearbeiterin kontrolliert und sorgt für die Vollständigkeit der Erste-Hilfe-Materialien.
Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächendesinfektion stehen bereit.
 
Großer Verbandskasten nach DIN 13169 „Verbandkasten E“
Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 „Verbandkasten C“
 
Der Ersthelfer entscheidet parallel zur Erstversorgung, ob sofortige ärztliche Versorgung notwendig ist.
 
Notrufnummern:
Polizei: 110
Feuerwehr: 112
Giftnotruf: 030/19240
 
Jede Erste-Hilfe-Leistung wird im Verbandbuch vermerkt.
 
 
 
5.     Anforderungen nach Infektionsschutzgesetz
Ziel des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern.
Eine Übersicht über meldepflichtigen Erkrankungen ist dem Anhang zu entnehmen.
 
 
5.1.  Meldepflicht
Bei meldepflichtigen Erkrankungen gilt eine Mitteilungspflicht der Beschäftigten in der Schule und der Erziehungsberechtigten an die Schulleitung.
 
5.2.  Kopflausbefall
Die Eltern des betroffenen Kindes werden umgehend nach Bekanntwerden des Kopflausbefalls informiert. Bis zur Abholung wird das Kind möglichst von den Mitschülern getrennt betreut.
Alle anderen Eltern der Schule werden über Kopflausbefall in der Schule informiert und um Kontrolle des eigenen Kindes gebeten.
Trat der Kopflausbefall erstmalig auf, ist der Besuch der Schule nach der ersten Behandlung und keinen lebenden Tieren auf dem Kopf, wieder zulässig. Trat der Kopflausbefall wiederholt auf, ist ein ärztliches Attest notwendig, um den Schulbesuch wieder aufnehmen zu können.
 
 
 
Kerstin Bill, Schulleiterin